Rundschreiben Jahreswechsel 2023/2024

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

„Alle Jahre wieder“… so klingt es nicht nur in den Radios, denn Weihnachten steht vor der Tür. Alle Jahre wieder gibt es auch ein neues Jahressteuergesetz; mal mit blumigen Namen, mal eher etwas kryptisch. Die Besonderheit in diesem Jahr ist, dass der endgültige Wortlaut noch nicht vorliegt, da sich das Gesetz derzeit noch im Vermittlungsausschuss befindet. Dennoch möchten wir Sie über die möglichen „Gaben“ informieren.

Über neue Fördermöglichkeiten durch eine Investitionsprämie für Klimaschutz informiert das Kapitel (A.1.).

Eben erst war die während der Corona-Pandemie wieder eingeführte degressive Abschreibung (A.2.) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ausgelaufen, da wird diese – frei nach dem Motto „rein in die Kartoffeln – raus aus den Kartoffeln“ wieder eingeführt. Diesmal aber erst für Anschaffungen zwischen dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024. Also für 2023 gilt: Anschaffungen in den ersten neun Monaten sind nur linear abzuschreiben, danach kann gewählt werden.

Sicherlich erfreulich und auch sinnvoll ist die Anhebung diverser Freigrenzen etc. in der Einkommensteuer (A.3.), die ab 2024 gelten sollen. Hier trägt der Gesetzgeber der Inflation Rechnung, ob er dies zur Genüge tut, überlassen wir gerne Ihrer Beurteilung.

Zu beachten ist die geplante Änderung bei der Grunderwerbsteuer (A.4.) für Personengesellschaften. Soll hier innerhalb einer Personengesellschaft Grundbesitz grunderwerbsteuerfrei übertragen werden, ist schnelles Handeln bis Jahresende gefragt.

Die Änderungen in der Umsatzsteuer (A.5.) umfassen sowohl sinnvolle Anpassungen von Umsatzgrenzen (Istbesteuerung, Abgabe nur einer Jahresumsatzsteuererklärung) wie auch die längst überfällige Abschaffung der Umsatzsteuerjahreserklärungspflicht bei Kleinunternehmern.
Den Restaurantbesuch verteuern wird hingegen die Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen von 7% auf 19%. Ein Punkt, der zeigen wird, wie weit die einzelnen Unternehmen mit der Digitalisierung sind, ist der elektronische Rechnungsversand. Dieser gilt zwar zunächst nur zwischen Unternehmern, aber hier raten wir Ihnen, den eigenen Workflow zu analysieren und die Möglichkeiten der digitalen Welt – auch für die Buchhaltung – auszunutzen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Der Anteil an Personen, die im häuslichen Umfeld (Homeoffice) arbeiten (B.1.), ist so groß wie noch nie. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers neu strukturiert, ob das nun günstiger ist, bleibt eine Prüfung des Einzelfalls.

Erfreulich ist die geänderte Rechtsprechung des BFH, dass nun auch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei sein kann. Mehr dazu unter (B.3).

Das Sozialversicherungsrecht und dessen Prüfungen stellen ein immer höheres Risiko dar. Der Fall des Notfallarztes (C.1.) sowie des GmbH-Gesellschafters (C.2.) sind Beispiele dafür. Als Steuerberater dürfen wir hierzu nicht beraten, können Sie aber an fachkundige Dritte weiterempfehlen.

Bitte beachten Sie: Die Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn sowie die Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung steigen wieder an (C.3.). Bitte prüfen Sie die Verträge, insbesondere mit Ihren Geringverdienern.

Bitte denken Sie an die Fristen für die Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen 2022 der Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG im Unternehmensregister (31. Dezember 2023). Hierzu hatten wir im letzten Rundschreiben informiert. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2022 endet für alle von uns vertretenen Mandanten am 31.07.2024. Bitte beachten Sie aber, dass Steuerbescheide bzw. Steuerklärungen oft auch für andere Zwecke (Banken, Krankenkassen) benötigt werden.

Unser Büro ist bis Donnerstag, den 21. Dezember 2023 geöffnet und wir sind ab Dienstag, den 2. Januar 2024, wieder für Sie da.

Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen Ihnen eine ruhige und besinnliche Weihnachtszeit. Kommen Sie gesund in das neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen


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