Archiv Rundschreiben 21

Rundschreiben Juli 2020

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Buddhisten gehen davon aus, dass es für das Universum kein Ende und keinen Anfang gibt.
Das Universum „Steuerrecht“ hat mit Sicherheit kein Ende, zumindest solange es Menschen gibt.
Und es ist genauso unfassbar wie das normale Universum.

Die Coronakrise hat natürlich im Steuerrecht ihren Widerhall gefunden. Die Änderungen in der Umsatzsteuer (A.1.) sind zwar schwierig, müssen aber genau beachtet werden. Der wichtigste Punkt ist natürlich die zeitweise Ermäßigung der Steuersätze. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt in ein paar Jahren sind die Prüfer natürlich schlauer als wir jetzt. Bitte fragen Sie uns, wenn Sie etwas nicht verstehen (es wäre keine Schande!).

Bezüglich der Einkommensteuer (A.2.) ist wichtig zu erwähnen:
a. Wesentliche Erleichterungen beim Verlustrücktrag
b. Kinderbonus
c. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
d. Arbeitnehmerbeihilfen (z.B. steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe in 2020 vom Arbeitgeber 1.500 €)

Bezüglich Erleichterungen für Unternehmer (A.3):
e. Einführung degressive Abschreibung für Anschaffungen in 2020 und 2021
f. Verbesserte Besteuerung bei Nutzung von Elektrofahrzeugen
g. Umweltbonus
h. Verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.

Bei den weiteren Änderungen (A.4.) sind zu den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen noch folgende Anmerkungen zu machen:
Den Antrag auf diese Hilfe können nur Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Bei den laufenden monatlichen Buchhaltungen, die wir bearbeiten, sind die ausschlaggebenden Werte in der Regel zeitnah zu ermitteln. Bei Jahresbuchhaltungen oder auch Quartalsbuchhaltungen ist Eile geboten, denn die Anträge müssen bis zum 31. August gestellt werden. Es gilt also zum einen, uns die Buchhaltungen pünktlich einzureichen und zum anderen die Buchhaltungen überhaupt bis Mai 2020 uns zu übermitteln. Beachten Sie bitte dabei, dass wir auch noch Zeit haben müssen, die Buchhaltungen zu bearbeiten.

Gemeinnützige Vereine (B.1.) Hier wird ein bisher ehernes Gesetz für das Jahr 2020 ausgesetzt.
Bisher durften die gemeinnützigen Vereine keine Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben. Begründung: der gemeinnützige Bereich soll nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins finanzieren. Das ist zumindest für Verluste im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, welche bis 31.12.2020 entstanden sind, nicht mehr gültig.

Kassenumstellung: Das BMF hat mit Schreiben vom 30.6.2020 eine weitere Verlängerung der Frist für die Umstellung der elektronischen Kassen abgelehnt. Die Umstellung muss also ab dem 1.10.2020 erfolgt sein.

Wir bitten um Verständnis, wenn Buchhaltungen und Steuererklärungen momentan dieser Zeit nicht innerhalb der gewohnten Zeit von uns bearbeitet werden können. Die Abwicklung der Corona-Besonderheiten, wie z.B. das Kurzarbeitergeld und telefonische Beratung, benötigen doch einen erheblichen Teil unserer Arbeitszeit.
Trotzdem bitten wir Sie, die Belege für die Steuererklärungen 2019 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 bei uns abzugeben.

Bitte achten Sie im Moment auch auf kurzfristige Änderungen bei den Corona Bestimmungen und sprechen Sie uns an, wenn Fragen auftauchen.

Wir wünschen Ihnen einen nicht allzu heißen Sommer.

Mit freundlichen Grüßen