Rundschreiben April 2020
Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,
„Der Stein der Weisen wird nicht mit einem Schlag gefunden, sondern muss mühsam aus dem Felsen heraus geschlagen werden“ (unbekannter Philosoph aus dem 21. Jahrhundert).
Die Weisheit dieses Spruches wird im Moment anhand der Corona-Krise erlebt. Mit vielen Tipps in diese Richtung fangen unsere Hinweise an. Es sind wahrlich nur Splitter für den oder die Einzelne(n), auch wenn die Gesamtheit der „Staats-Splitter“ (A. Corona-Krise, 1-7) natürlich Summen erreicht, die vor drei Monaten noch undenkbar gewesen sind. Lesen Sie sich die Hilfen durch, die der Staat anbietet. Rufen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben.
Bislang war von der Rechtsprechung nicht geklärt, ob die Kosten eines Erststudiums (B.1.) steuerlich abziehbar sind oder nicht. Jetzt hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn vorher eine Ausbildung stattgefunden hat. Ansonsten sind die Kosten eines Erststudiums steuerlich nur als Sonderausgaben abziehbar bis 6.000 €. Sonderausgaben haben aber nur dann einen steuerlichen Effekt, wenn man auch zu versteuernde Einnahmen hat.
Wenn ein Betrieb verschenkt (B.2.) werden soll, dann sollte (nein dann müsste) auf jeden Fall vorher das Gespräch mit dem Steuerberater stehen. Für den Fall, dass nur der Betrieb aber nicht das dazugehörige Grundstück verschenkt werden solle – vielleicht aus Gründen der Versorgung der Senioren – dann ist das jetzt grundsätzlich möglich. Aber wie gesagt, vorher sollte das im Detail besprochen werden.
Die Verluste aus Kapitalvermögen (B.3.) waren und sind sowieso nur eingeschränkt abzugsfähig. Diese Beschränkung wird ab 2020 erweitert insbesondere auch auf Verluste aus Darlehen im Privatvermögen.
Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer (C.1.) bedeutet, dass ein Unternehmer erst dann die Umsatzsteuer bezahlen muss, wenn er/sie diese auch bezahlt bekommen hat. Er oder Sie tritt also nicht in Vorleistung. Wer also ab 2020 einen Umsatz unter 600.000 € im Jahr hat, kann die Istbesteuerung in Anspruch nehmen.
Wiederholung aus dem vorherigen Rundschreiben: Umsatzsteuer: Endlich wird die Grenze für Kleinunternehmer erhöht von 17.500 € Umsatz auf 22.000 €, bis zu welcher Umsatzsteuer nicht erhoben werden muss. Wichtig: Bitte nachprüfen und uns ansprechen, wenn etwas ab 2020 zu veranlassen ist!!!!
Wer in Rente geht und Geld aus der betrieblichen Altersversorgung (C.2.) bekommt, denkt, dass er bei Einmalzahlungen nur die Steuer abführen muss. Denkste! Jetzt kommt die Krankenkasse und will Beiträge pro Monat in Höhe von 1/120 auf die Einmalzahlung für die nächsten zehn Jahre bekommen. Nach unseren Erfahrungen kann man diese Summe nicht auf einen Schlag bezahlen.
Bei der Einstandspflicht für pflegebedürftige Angehörige (C.3.) handelt es sich um die Frage, in welcher Höhe Kinder für Eltern oder auch Eltern für Kinder für die Pflegekosten einstehen müssen. Hier hat der Gesetzgeber zum Glück einen großen Schluck aus der Pulle genommen und bestimmt, dass ab 2020 die Kinder bzw. Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € (bisher 20.000€)
zu den Kosten beigezogen werden. Das ist erfreulich!
Wir erwähnen dieses Thema ermüdend oft, aber so aktuell wie heute war es noch nie: Sorgen Sie bitte für eine Patientenverfügung, für eine Vorsorgevollmacht und auch für ein Testament unabhängig vom Alter! Wir können Sie dabei unterstützen. Die Steuerberaterkammer hat für die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht Formulare entwickelt, die auf dem aktuellen rechtlichen Stand sind. Auch wenn es schwer fällt, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, schieben Sie es nicht weiter auf. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können aber müssen nicht bei einem Notar abgefasst werden. Bitte beachten Sie, dass Satzungen von Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, von KG’s oder GmbH’s mit dem Testament kongruent sein sollten.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Frühsommer allerdings auch bitte mit Regen!
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen