Archiv-Rundschreiben-33

Rundschreiben Juli 2023

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

im Sommerloch wird ja gerne jeden Tag eine neue Sau durch das Dorf gejagt. Berlin hält sich aber für etwas Besseres und machte aus der Sau einen Löwen. Immerhin hat das drei Tage gehalten bis der Löwe wieder zu einer (echten) Sau schrumpfte und die Kinder wieder auf die Straße durften.
Der Finanzminister hat in dieser Hinsicht Übung. Davon berichtet das Folgende:

Wer sich auf das riskante Gebiet der Kryptowährungen (A.1.) begab, bewegte sich bisher immer auf relativ unbekanntem Terrain. Der Fiskus hat jetzt aber auch gemerkt, dass es da Honig zu lecken gibt. Auf Deutsch gesagt, man muss sehr sorgfältig dem Finanzamt auch Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen angeben.

Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung (A.2.) verkauft der geschiedene Ehepartner A an den geschiedenen Ehepartner B seinen Anteil an der Wohnung mit Gewinn. Zehn Jahre sind noch nicht um, A wohnt nicht mehr in der Wohnung. Der Gewinn unterliegt bei A der Einkommensteuer. Bevor also eine Ehescheidungsfolgevereinbarung unterschrieben wird und insbesondere darin Grundstücke im Spiel sind, bitte vorher mit uns Kontakt aufnehmen.

Jetzt kommt es hammerhart: Parkplätze und Handys für Arbeitnehmer. (A.3. und A.4.)
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht in bestimmten Fällen bei der Überlassung von Parkplätzen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil. Je nach Berechnungsart und Anzahl der Jahre kann sich eine erkleckliche Summe ergeben. Die Verjährungsfrist in der Sozialversicherung beträgt 30 Jahre. Das kann dann für die Geschäftsführung eventuell in das Strafrecht reingleiten. Bisher haben wir keine Erkenntnisse über die Bestandskraft dieses Urteils. Wer bei gesundem Menschenverstand ist, schüttelt nur mit dem Kopf. Die steuerliche Regelung bei Handys für Arbeitnehmer ist dagegen zumindest bisher milde.

Wieder ein Fall zum Kopfschütteln: Hausnotrufsysteme (A.5.) sind in Heimen steuerlich als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig, innerhalb von Wohnungen dagegen nicht.

Im Kampf gegen den Klimawandel kommt es immer öfters dazu, dass den Arbeitnehmer ein Fahrrad (B.1.) zur Verfügung gestellt wird. Zwar entsteht keine Lohnsteuer, aber in der Regel Umsatzsteuer für den Arbeitgeber.

Wichtig für Vereine: Mitgliederversammlungen sind virtuell durchführbar auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung. Aber die Mitgliederversammlung (B.2.) muss die virtuelle oder teilweise virtuelle Versammlung für den entsprechenden Zeitraum beschließen.

Eine sehr wichtige Änderung erfolgt ab Beginn des nächsten Jahres für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB Gesellschaft B.3.). Es ist eine Eintragung in ein dem Handelsregister ähnliches Gesellschaftsregister notwendig. Näheres erfragen Sie bitte bei Notaren und Rechtsanwälten. Steuerlich ergeben sich daraus keine Änderungen..

In eigener Sache:
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2021 läuft am 31. August 2023 ab. Später abgegebene Steuererklärungen haben die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Folge. Zwar läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 erst im nächsten Jahr ab, aber das warme Wetter bietet sich gerade dazu an, sich in der kühlen Wohnung an die Belegsammlung 2022 zu machen insbesondere dann, wenn draußen wieder Löwen rumlaufen sollten.

Die Frist für die Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen 2022 der GmbH und GmbH & Co KG endet am 31. Dezember 2023. Wir bitten deshalb alle Mandanten mit Jahresbuchhaltungen uns diese bis spätestens Ende September 2023 einzureichen, damit wir die Frist einhalten können.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und nicht zu warmen Sommer.