Rundschreiben Oktober 2023
Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,
in Sachen Krieg ist es nützlich, sich die Erfahrungen von Clausewitz anzusehen. Ein Zitat: „Selten ist in Europa Frieden, und nie geht der Krieg in den anderen Weltteilen aus.“ Und wir müssen uns mit den zum Teil kleinkarierten Problemen des Steuerrechts beschäftigen.
Das Thema Photovoltaik (A.1.) nimmt an Bedeutung zu, weil es immer kleinteiliger wird, z.B. durch die Bestückung der Balkone mit PV-Anlagen. Wichtige Änderung ist seit 1.1.2022 die Aufhebung der Einkommenssteuerpflicht für steuerfreie Anlagen. Falls das Thema für Sie infrage kommt, schauen Sie sich bitte die ausführlichen Hinweise dazu durch.
Ein sicherlich ganz wichtiges Thema ist die Versteuerung von Gewinnen aus Pokerspielen (A.2.). Falls sie sich dem hingeben wollen, suchen Sie sich bitte einen Berater. Wir sind dafür nicht die Richtigen.
Gar nicht so selten taucht die Frage auf, wie Gehälter von pensionierten Geschäftsführern (A.3.), die eine betriebliche Rente bekommen, zu versteuern sind. Die bisher sehr strenge Auffassung des BFH wird jetzt geringfügig aufgeweicht. In solchen Fällen sollten Sie uns unbedingt vorher ansprechen.
Das beliebte Deutschland-Ticket (A.5.) birgt auch steuerliche Fragen, z.B. im Zusammenhang mit dem Minijob oder mit der Höhe der Zuzahlung des Arbeitgebers.
Insgesamt gesehen ist es aber auch steuerlich eine großzügige Regelung.
Ein interessanter Hinweis ist die Behandlung der manchmal gewährten Entlassungsentschädigung im Zusammenhang mit der vorgezogenen Altersrente (A.6.).
Unter Umständen ist es sinnvoll, dass der Arbeitgeber die Abfindung direkt als Einmalzahlung in die Rentenversicherung einzahlt. Dies sollte allerdings im Vorhinein sorgfältig abgesprochen werden.
Handwerkerleistungen (A.8.) sind wie bisher bis zu 20%, höchstens mit 1.200 Euro abziehbar, egal ob die Rechnung an den Vermieter oder an den Mieter geht!
Der Frage des Zugewinns bei Eheleuten und der Berechnung des Ausgleichs (B.1.) wird oft nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Hier sind wir erst in zweiter Linie Ansprechpartner, primär sind hier die Rechtsanwälte bzw. Notare gefragt.
Auch die Frage von Schenkungen an minderjährige Kinder (B.2.) ist zunächst mit Rechtsanwälten oder Notaren zu klären und anschließend können wir die steuerliche Beurteilung vornehmen.
Die Frist für die Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen 2022 der Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG im Unternehmensregister endet an 31.12.2023. Bitte reichen Sie uns deshalb bald die Unterlegen ein, falls noch nicht geschehen.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2022 endet für alle von uns vertretenen Mandanten am 31.07.2024. Bitte beachten Sie aber, dass Steuerbescheide bzw. Steuerklärungen oft auch für andere Zwecke (Banken, Krankenkassen) benötigt werden.
Wer seine Steuererklärung bis 28.02.2024 bearbeitet haben möchte, sollte die Unterlagen bis Weihnachten 2023 bitte bei uns einreichen.
Mit freundlichen Grüßen