Archiv Rundschreiben 27

Rundschreiben Jahreswechsel 2021/2022

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

bald ist Dreikönigstag. Mal sehen was uns die drei König*innen aus Berlin bringen werden. Im Moment war es ja aufgrund des Wahlkampfes und der Koalitionsbildung an der Steuerfront relativ ruhig. Deswegen sind die Themen des Rundschreibens nicht allzu aufregend.
Bezüglich Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken (A.2.) gibt es wirklich eine bürokratische Erleichterung. Falls dies für Sie infrage kommt, lesen Sie sich bitte die Voraussetzungen durch, aufgrund deren die Ergebnisse daraus einkommensteuerlich nicht mehr berücksichtigen werden müssen.
Spenden mit Zweckbindung (A.3.) bedeuten, dass der/die Spenderin eine Geldspende verbunden hat mit der Auflage, diese Spende für einen genau definierten Zweck zu verwenden. Dieser Zweck muss natürlich mit dem gemeinnützigen Satzungszweck des Vereins oder der Stiftung übereinstimmen. Ist die Zweckerfüllung nicht oder nicht mehr erfüllbar, muss die Spenderin entweder die Auflage aufheben oder einen neuen Zweck angeben. Andernfalls kann die Spenderin die Rückzahlung der Spende verlangen.
Nicht selten gibt es bei der Anerkennung von Kindergeld (A.4.) Probleme. Hier geht es um studierende Kinder. Der Hasenfuß steckt in der Bestimmung, dass die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur 4 Monate betragen darf. Und dieser Zeitraum wird schnell überschritten, wie das angeführte Beispiel zeigt.
Kinderbetreuungskosten (A.5.) können zu 2/3 abgesetzt werden bis zu 4.000 € im Jahr. Aber es können nur die Kosten abgesetzt werden, mit denen die Eltern tatsächlich belastet waren. Soweit der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt hat, kann dieser Teil der Kosten nicht bei der Berechnung der 2/3 berücksichtigt werden.

Beim Kauf z.B. eines PKW durch einen Freiberufler kann das Finanzamt nicht erkennen, ob der Wagen zum Betriebs- oder zum Privatvermögen (B.3.) gehört. Die Zuordnung hat die Folge, ob die Vorsteuer aus dem Kaufpreis gezogen werden kann oder nicht. Deswegen hat das Finanzamt eine Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres gesetzt, bis zu der der Steuerpflichtige die Zuordnung entweder dem Finanzamt mitgeteilt oder in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht hat. Wenn nur eine jährliche Buchhaltung geführt wird, kann diese Frist schnell in Vergessenheit geraten. Deswegen bitte selber aufpassen und uns mitteilen. Dies gilt auch für betrieblich genutzte Gebäude bzw. für Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden können.

Auf den Verkauf eines Grundstücks kann unter bestimmten Umständen Umsatzsteuer (B.4.) erhoben werden. Das ist ein Wahlrecht. Bisher konnte dieses Wahlrecht nur einmal ausgeübt und dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Jetzt hat der BFH entschieden, dass bis zur endgültigen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides dieses Wahlrecht auch widerrufen werden kann, allerdings mit notarieller Urkunde.

Auch wenn es mühsam ist, so lohnt es sich dennoch, die Coronahilfen (C.1.) zu beantragen. Die Antragsfristen sind verlängert worden bis 31.3.2022. Rufen Sie uns an, wenn Sie nicht mehr durchblicken.

Oft gestellte Frage: Wann darf ich den alten Kram wegwerfen? (C.2.) Die genauen Termine entnehmen Sie den Hinweisen. Aber bitte achten Sie darauf, nicht Verträge oder andere wichtige Unterlagen, die wirtschaftlich auch noch nach mehr als zehn Jahre wichtig sind, wegzuwerfen. Vor allem sind die Regeln für den Beginn des Fristenlaufs zu beachten.

Wichtiges Thema ist die sogenannte Scheinselbständigkeit (C.3.). Typischer Fall: Selbständig tätiger Freiberufler arbeitet nur für einen Auftraggeber. Dann trägt der Auftraggeber das Risiko, eventuell jahrelang den Auftragnehmer wie einen Angestellten zu behandeln und entsprechend Lohnsteuer und Sozialversicherung nachzuzahlen. Um jeglichem Risiko aus dem Weg zu gehen, sollte man eine sog. Statusfeststellung bei der Rentenversicherung beantragen. Die RV hat natürlich eher das Interesse, die Regeln eng auszulegen, um Einnahmen zu generieren. Wir dürfen Sie offiziell nicht bei Fragen der Sozialversicherung beraten.

Diejenigen der Mandanten, die ihre Buchhaltung selbst erledigen, weisen wir daraufhin, dass bei umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen die Lieferung zutreffend in der sog. ZM Meldung (Zusammenfassende Meldung) erfasst wird. Andernfalls geht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 b UStG verloren.

Das Büro ist wie üblich zwischen den Jahren geschlossen. Sie können uns bis zum 22.12. und dann wieder ab dem 3.1.2022 erreichen.

Wir wünschen Ihnen jetzt friedliche und gesunde Weihnachten.

Mit freundlichen Grüßen