Archiv Rundschreiben 23

Rundschreiben Jahreswechsel 2020/2021

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

noch versucht die Politik das (den) Virus mit Geld tot zu schlagen plus Beschränkungen jeglicher Art. Ganz nach dem obigen Motto von Wilhelm Busch weiß keiner, obs hilft. In den Abschnitten A. und B. der steuerlichen Hinweise, sind nur „Gut-Taten“ aufgezählt, die im nächsten Jahr auf uns warten. Bisher kann man hinter keinem Winkel das Gegenteil von gut erkennen, das wäre der Corona-Zuschlag statt dem Soli. Aber man ahnt oder riecht den Corona-Zuschlag schon.

Höherer Grundfreibetrag (A. und B.), niedrigerer Steuertarif, höherer Kinderfreibetrag, bessere Behandlung der Behinderten usw., besserer Investitionsabzugsbetrag für Betriebe. Die bisherigen Subventionsmaßnahmen waren zum Teil durchaus hilfreich. Nur haben die bürokratischen Anforderungen wieder einen Teil der positiven Effekte kaputt gemacht. Dies hatte und hat verzögerte Auszahlungen zur Folge; und wegen Verständnisschwierigkeiten Angst der Anspruchsberechtigten vor falschem Ausfüllen. Trotzdem ist die Hilfe des Staates in Deutschland im internationalen Vergleich nicht so schlecht.

Im Abschnitt B. werden die Corona Hilfen im Einzelnen aufgezählt. Bitte beachten Sie, dass die Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe, sofern die letzten beiden über 5.000€ liegen, nur durch Steuerberater beantragt werden können. Bitte wenden Sie sich an uns. Für die Soloselbständigen ist die Neustarthilfe gedacht. Unseres Erachtens können Sie den Antrag selbst stellen, aber erst Ende Januar 2021.

Wenn Sie aber unsicher sind, was nicht verwunderlich wäre, dann haben Sie keine Hemmungen und fragen uns.

Angenommen Sie haben ein selbstgenutztes Haus und haben als Selbständige/-r ein Zimmer als Arbeitszimmer (C.1.) steuerlich abgesetzt, dann fällt bei Betriebsaufgabe Einkommensteuer an. Die Verfahrensweise wird in den Hinweisen erklärt. Eventuell kann man dem entgehen oder es zumindest verschieben, indem man den Betrieb nur ruhen lässt. Dies gilt nur bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und bei Eigentum der Wohnung oder des Hauses.

Kindergeld gibt es bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Damit ist in der Regel alles abgedeckt, d.h. höhere finanzielle Unterstützung durch die Eltern gehen ins Leere. Aber ab dem 25. Lebensjahr können die Eltern, sofern sie die Kinder noch finanziell unterstützen (C.3), diese Beträge bis 9.408,00€ in der Erklärung 2020 abziehen. Dies gilt nicht nur für die Zeiten eines verlängerten Studiums, sondern auch weiterhin. Allerdings beachten Sie die in den Hinweisen dargestellten Einschränkungen.

Mehrere Jahre hat das Finanzministerium gebraucht, um sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzuschließen: die Berichtigung einer Rechnung (D.1) wirkt umsatzsteuerlich zurück auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnung. Die Details entnehmen Sie den Hinweisen.

Ab Beginn 2021 sollen ja wieder die alten Umsatzsteuersätze (D.2.) gelten. Besprechen Sie mit uns, ob und welche Lösungen es bei größeren Aufträgen geben kann, um noch die bisher (bis 31.12.2020) niedrigeren Steuersätze von 16% und 5% auszunutzen.

Mitte Dezember hat das Bundeskabinett beschlossen, dass es pro Tag Homeoffice 5€ Steuerabzug gibt. Der Pferdefuß: dafür fallen für diese Tage natürlich die Fahrtkosten weg.

In seiner grenzenlosen Güte hat der Finanzminister die Frist zur Abgabe der Einkommen-steuererklärung 2019 von Ende Februar auf Ende März 2021 verlängert. Ab dann gibt es gesetzliche Verspätungszuschläge. Wir bitten um umgehende Abgabe der Belege, damit auch wir diese Frist halten können.

Ruhige Weihnachten braucht man sich nicht zu wünschen. Die Ruhe ist verordnet. Aber ein gesundes neues Jahr wünschen wir Ihnen von Herzen.

Mit freundlichen Grüßen