Rundschreiben April 2025

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

Ostern liegt hinter uns. Der Koalitionsvertrag ist final verhandelt, die neue Bundesregierung steht in den Startlöchern. Gespannt wird nach Amerika geblickt: Wie wird der Zollpoker weitergehen? Welche Auswirkung wird dies auf unsere Wirtschaft und damit auf uns selbst haben. Im nächsten Rundschreiben wissen wir hoffentlich schon mehr.

Nun zu einigen Themen, die schon feststehen. Kleinunternehmer können nun auch Kleinunternehmerregeln anderer Staaten der Europäischen Union nutzen. Leider ist dies mit weiteren Meldepflichten verbunden (A.1.). Sowohl der umsatzsteuerliche Durchschnittssatz bei Landwirten (A.2.) wie auch der Pauschbetrag für Erbfallkosten (A.3.) wurden nach oben angepasst.

Dass die Digitalisierung auch seine Schattenseiten hat, merken Kassenpatienten nun in der Apotheke. Um die steuerliche Abziehbarkeit nicht erstatteter, medizinisch notwendige Kosten, abzusetzen, muss die Rechnung nun den Namen des Patienten und die Art der Leistung etc. enthalten (B.1.).

Mit dem Thema der Fahrtkosten beschäftigen sich die folgenden beiden Punkte:
Arbeitnehmer, die mit dem eigenen, geleasten Auto Dienstreisen unternehmen und dafür einen individuellen Kostensatz je Kilometer berechnen, sollten diesen nun überprüfen. Auch die Leasingsonderzahlung muss auf den Nutzungszeitraum verteilt werden (B.2.).
Wie viele Fahrtkosten Studierende in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, ob es sich um ein Voll- oder Teilzeitstudium handelt. Mehr dazu und wie ein Vollzeitstudium definiert wird, steht in (B.3.).

Liebe Arbeitgeber, Punkt (B.4.) weist auf eine mögliche Falle bei Lohnerhöhungen hin, die nach dem Ende der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie durchgeführt werden (sollen). Bitte sprechen Sie uns ggf. dazu an, um eine nachträgliche Steuer- und SV-Pflicht zu verhindern.

Im letzten Rundschreiben heiß es noch, dass neue Bescheinigungen bei Bildungsleistungen zu beantragen sind. Dies kann immer noch sinnvoll sein. Das Finanzamt hat nun mitgeteilt, dass alte Bescheinigungen auch weiterhin gültig sind (C.1.). Wahrscheinlich gab es bei den zuständigen Landesbehörden zu viele Anfragen.

Schenkungen sind meistens schön, haben doch Schenkende und Beschenkte etwas davon. Aber aufgepasst, es gibt auch hier viele Fallstricke. Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen stellen in Höhe des fehlenden oder zu niedrigen Zinses eine Schenkung dar. Wie sich der Vergleichszins ermittelt, kann bei (C.2.) nachgelesen werden. Bei der Übertragung eines Betriebs mit Grundstück ist genau auf die Formulierung beim Übergang im Vertrag zu achten (C.3.).

Wer sich gerne mit seiner Bank zum Thema ungerechtfertigter Negativzinsen auseinandersetzen möchte, hat nun Dank BGH eine Grundlage (C.4.).

Wie kompliziert das Sozialversicherungsrecht ist, können Sie z.B. unter (C.5.) sehen. Leider hat der Gesetzgeber den steuerberatenden Berufen untersagt, in diesem Feld zu beraten. Sollten Sie in diesem Bereich Themen haben, wenden Sie sich bitte an einen fachkundigen Anwalt.

Die Künstlersozialkasse hebt in zwei Schritten die beitragsfreie Bagatellgrenze an und trägt damit auch der allgemeinen Preissteigerung Rechnung (C.6.).

Abschließend möchten wir Sie noch auf folgende Fristen hinweisen:
Alle, die elektronischen Kassensysteme nutzen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen diese bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt über Elster anmelden. Alle nach dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen müssen innerhalb eines Monats angemeldet werden. Sollten Sie eine Kasse austauschen, werfen Sie die alte Kasse bitte nicht weg. Diese sind wie andere Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren. Bitte kümmern Sie sich beim Kassenhersteller um die entsprechenden Dokumente und Zertifikate, die zu übermitteln sind.

Die verlängerte Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 lief am 31. März 2025 ab. Die ersten Briefe mit den Ordnungsgeldern wurden bereits versendet. Bitte beachten Sie, dass für die Jahresabschlüsse 2024 wieder die alte Frist, 31. Dezember 2025, gilt. Bis dahin muss der Abschluss erstellt, von den Gesellschaftern festgestellt und offengelegt sein.

Bitte denken Sie daran, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 grundsätzlich am 31. Mai 2025 endet. Reichen Sie daher umgehend die vollständigen Belege ein, auch wenn wir jetzt nicht mehr garantieren können, dass diese bis zum 31. Mai 2025 fertiggestellt werden,

Der Wonnemonat Mai liegt vor uns und wir wünschen Ihnen eine erlebnisreiche und friedliche Zeit.

Herzliche Grüße


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