Rundschreiben April 2024

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Politik hat es nun geschafft und sich durchgerungen das „Wachstumschancengesetz“ zu verabschieden. Im letzten Rundschreiben wurde über mögliche Änderungen berichtet. Nun können Sie lesen, was von den geplanten Maßnahmen geblieben ist.

Die Anhebung vieler Betragsgrenzen ist dem Rotstift zum Opfer gefallen. Dafür gibt es für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2024 (!) wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Wir hatten im letzten Rundschreiben darüber berichtet (A.1.).

Positiv hervorzuheben ist, dass Kleinunternehmer letztmals für 2023 eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen (A.2.). Diese war bis dahin für die Überwachung der Umsatzgrenzen erforderlich.

Die geplante Investitionsprämie für Klimaschutz entfällt komplett (A.3.).

Die Vermietung von Wohnraum, die Übertragung von Einkünften aus Vermietungen an Kinder oder der Verkauf von Immobilien sind immer wieder Thema. Bei der Vermietung großer Wohnungen hat der BFH nun entschieden, dass die Miete so bemessen sein muss, dass in einem Zeitraum von 30 Jahren ein Überschuss erzielt wird (B.2.).

Bei der Verlagerung von Mieteinkünften an Kinder, die ggf. einen günstigeren Steuersatz haben, ist Vorsicht geboten bzw. bedarf es auch Änderungen der Mietverträge (B.2.).

Beim Verkauf von Teilgrundstücken, deren Erwerb innerhalb von zehn Jahren vor Veräußerung liegt, kann trotz Eigennutzung eine Steuerpflicht entstehen (B.3.). Bitte sprechen Sie uns daher vorher an.

Rentner und Rentnerinnen im Ausland aufgepasst! Grundsätzlich unterliegen, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Renten, der Steuer. Hier ist genau zu prüfen, ob und wie diese zu versteuern sind (B.4.).

Wer seinen Betrieb steuerfrei verschenken möchte, hat manche Auflagen zu erfüllen. Ein Punkt dabei ist die Ermittlung des Verwaltungsvermögens. Hier hat der BFH nun eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung. Mehr dazu unter (C.1.).

Wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch bei Testamenten und Verfügungen des Erblassers. Bitte achten Sie auf die Einhaltung der notwendigen Formerfordernisse (C.2.).

Unter (D.1.) finden Sie wieder ein Beispiel für: „Wenn zwei das Gleiche tun, ist es dennoch nicht dasselbe“. Also achten Sie beim Kuchenverkauf in der Schule darauf, wer hier verkauft.

Der Kampf gegen die Geldwäsche geht weiter. Für Bargeschäften über T€ 10 sind Identifizierungen des Geschäftspartners und ggf. Meldepflichten im dafür eingerichteten Meldeportal goAML notwendig (D.2.). Bei der Registrierung am Meldeportal können wir Sie leider nicht unterstützen.

Bitte denken Sie an die Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2022. Diese endet für alle von uns vertretenen Mandanten am 31. Juli 2024. Bitte beachten Sie aber, dass Steuerbescheide bzw. Steuerklärungen oft auch für andere Zwecke (Banken, Krankenkassen) benötigt werden.
Die Verzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2022 beginnt am 1. September 2024. Sofern Sie mit Nachzahlungen zu rechnen haben, ist es ratsam, um den Zinslauf zu stoppen, vor Beginn des Zinslaufes freiwillige Vorauszahlungen an das Finanzamt zu zahlen. Sollte Sie dies betreffen, sprechen Sie uns bitte an.

Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen Ihnen eine schöne Frühlings- und Frühsommerzeit.

Mit freundlichen Grüßen


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