Archiv-Rundschreiben-42

Rundschreiben Oktober 2025

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

mit großen Schritten nähern wir uns dem Jahresende. Die Uhren sind umgestellt und der Herbst ist da.

In unserem Rundschreiben geht es in den ersten beiden Punkten um Verluste und deren Berücksichtigung in den Steuererklärungen. Nach verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun das Verfassungsgericht entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag zum Vortrag von Verlustvorträgen, z. B. 1. Mio. € bei Alleinstehenden, verfassungsgemäß ist (A.1.).

Wer Verluste aus Termingeschäften als Betriebsausgabe berücksichtigt wissen will, muss bei der Vertragsgestaltung mit den Banken gut aufpassen, damit dies anerkannt wird (A.2.).

Eine interessante Entscheidung hat der BFH zum Thema doppelte Haushaltsführung getroffen (A.3.). Wenn das für Sie oder Ihre Kinder relevant werden könnte, sprechen Sie uns bitte an.

Kinder, für die eine Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld besteht, können unter den in (A.4.) beschriebenen Umständen die Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragen. Wenn das Kind dies aber zum Lebensunterhalt aufgrund eigener Einkünfte nicht braucht, steht es weiterhin den Eltern zu.

Über die Sinnhaftigkeit von Riesterrenten und deren Rendite wurde schon viel geschrieben. Ziffer (A.5.) beschreibt mögliche Ausnahmen für die Verwendung des Guthabens neben der ursprünglich angedachten Rentenzahlung. Sollte das für Sie interessant sein sollte, dann nehmen Sie bitte mit Ihrem Anbieter Kontakt auf. Beachten Sie bitte auch, dass die Auszahlung von Riesterrenten grundsätzlich steuerpflichtig ist.

Wenn zwei das Gleiche tun, ist es steuerlich dennoch nicht dasselbe, denn es kommt auf den Grund des Handelns an. In (B.1.) wird erläutert, dass der BFH die Vertretung anderer Ärzte im Notfalldienst gegen Bezahlung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung beurteilt. D. h., nimmt z. B. ein Arzt im Notfalldienst (Heilbehandlung) Blut ab, ist es eine umsatzsteuerfreie Leistung. Unternimmt er dies auf Anordnung einer polizeilichen Kontrolle, ist es keine Heilbehandlung, sondern Beweissicherung, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Eine Besonderheit beschreibt Punkt (B.2.) bei der Insolvenz von Einzugsstellen. Hier hat der BFH klargestellt, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer aus Geldern, die die Einzugsstelle bereits vereinnahmt hat, abführen muss, auch wenn die Einzugsstelle das Honorar nicht mehr an den Unternehmer wegen der eigenen Insolvenz weiterleiten kann.

Für alle Unternehmer, in deren Branche der Erhalt von Trinkgeldern üblich ist, legen wir Ziffer (C.1.) ans Herz. Da z. B. das Gastgewerbe immer im Fokus der Betriebsprüfungen ist, gilt es insbesondere auf der leicht zu kontrollierenden, formalen Ebene, keine Fehler zu machen.

Schlussendlich geht es um die Auswirkungen eines Widerrufs bei Schenkungen (C.2.). Wir hoffen nicht, dass Ihre Weihnachtsgeschenke davon betroffen sein werden.

Last but not least wieder der Aufruf in eigener Sache. Bitte reichen Sie Ihre Steuerunterlagen für 2024 ein. Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2024 am 30. April 2026. Für alle Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 bei uns eingehen, garantieren wir die Bearbeitung vor dem Abgabetermin.

Die Offenlegung bzw. Hinterlegung für Jahresabschlüsse 2024 im Unternehmensregister muss bis 31. Dezember 2025 erfolgt sein. Sofern wir nicht mit der laufenden Buchhaltung betreut sind, reichen Sie uns bitte umgehend fehlende Unterlagen ein, damit wir die Frist einhalten können.

Des Weiteren haben wir auch wieder zwischen den Jahren geschlossen. Unser letzter Arbeitstag 2025 ist Freitag, der 19. Dezember 2025. Am Montag, den 5. Januar 2026, sind wir zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da.

Herzliche Grüße