Archiv Rundschreiben 5

Rundschreiben April 2015

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

im 17. Jahrhundert gab es einen französischen Finanzminister Colbert unter Ludwig dem XIV. Seine Losung war: Die Gans musste bei lebendigem Leibe so gerupft werden, dass sie so wenig wie möglich schrie. Wir überlassen es Ihnen zu beurteilen, ob sich seitdem so viel geändert hat.
Zumindest leidet der Finanzmister nicht unter Wortfindungsschwierigkeiten. Bei dem Wort Zollkodexanpassungsgesetz (A) fühlt sich kaum jemand angesprochen. Man könnte meinen, die Federn, die bei diesem Gesetz gerupft werden, wären nicht die eigenen. Falsch. Nachdem der BFH klar entschieden hat, dass die Studienkosten auch beim Erststudium absetzbar sind, versucht das Gesetz über die Definition der Erstausbildung an die Gans heranzukommen. In diesem Fall sind die Gänse die Studenten. Wie üblich in einem solchen Fall, muss jetzt das Verfassungsgericht entscheiden. Was ist zu tun: Alle Studenten sollten Steuererklärungen abgeben, rückwirkend ab 2011. Und dann wird irgendwann das Verfassungsgericht entscheiden.

Zugesagte Steuererleichterungen bei der Lohnversteuerung von Kosten bei Betriebsveranstaltungen wurden zumindest zum Teil zurückgenommen. Immerhin hat es sich etwas verbessert.

Kleine Verbesserungen beim Betreuungsgeld, beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld. In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, dass Behinderungen z.B. bei Kindern auch über Jahre zurück rückwirkend beim Versorgungsamt geltend gemacht werden können. Das muss aber gesondert beantragt werden und uns nach Feststellung unmittelbar darauf gemeldet werden, um es steuerlich geltend machen zu können.

Der Punkt gewerbliche Tätigkeit bei Freiberuflern (B.1.) beinhaltet eigentlich zwei Unterpunkte. Zum einen gibt es die sogenannte Abfärbetheorie. Das heißt, wenn ein Zahnarzt für einen Euro eine Zahnbürste verkauft, dann gab es früher die Gefahr, dass damit alle Einkünfte des Zahnarztes nicht mehr als freiberuflich sondern als gewerblich eingestuft wurden mit der Folge, dass der Zahnarzt Gewerbesteuer zahlen musste. Das ist jetzt etwas abgemildert worden.
Zum anderen wird als Voraussetzung für die freiberufliche Tätigkeit die Eigenverantwortung genannt. Wenn aber der Zahnarzt einen anderen Zahnarzt einstellt, was seit einigen Jahren erlaubt ist, dann muss die Eigenverantwortlichkeit des Chefs dokumentiert werden durch Kontrolle und Beeinflussung des angestellten Kollegen. Naja, soweit die Theorie.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (B.2.): Wiederum durch eine andere Definition der Betriebsstätte will der Fiskus die Abzugsfähigkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eingrenzen. Das in den Hinweisen genannte Beispiel verdeutlicht das.

Der Investitionsabzugsbetrag (B.3.) dem Unternehmer soll die Möglichkeit geben, durch eine Art vorgezogene Abschreibung für eine geplante Investition Geld anzusparen. Zum einen kann man jetzt durch geänderte Rechtsprechung des BFH den Betrag auch in den Folgejahren aufstocken. Zum anderen ist geplant, dass die Vorschriften zur Benennung der geplanten Anschaffungen zu lockern.

Erbschaftsteuer: Gestärkt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möchte der Finanzminister gerne dem Aufruf folgen und droht mit einer erheblichen Verschlechterung der Regelungen bezüglich der Übertragung von Betrieben. Hier ist natürlich eine Bandbreite von Gerechtigkeit zu definieren, was kann einem Handwerksmeister bei Übertragung des Betriebs auf den Sohn an Erbschaftsteuer zugemutet werden und was einem Erben von einem großen Unternehmen. Noch ist nichts eingetütet, aber – wie schon in den vorherigen steuerlichen Hinweisen geraten – man sollte schleunigst diese Übertragungen vornehmen, wenn sie sowieso gewollt sind. Aber Achtung: die Betrachtung dieses Punktes sollte nicht nur auf den steuerlichen Gesichtspunkt eingeschränkt werden.

Umsatzsteuer: Wichtig und neu ab 2015: Wer selbständig ist oder beteiligt ist an einem Personenunternehmen und sich in 2014 z.B. einen Wagen oder einen Computer angeschafft hat, also ein Wirtschaftsgut, was betrieblich und privat benutzt werden kann, und die Vorsteuer (d.h. die gezahlte Mehrwertsteuer) bei den Umsatzsteuervoranmeldungen bisher nicht geltend gemacht hat, muss die betriebliche Nutzung spätestens bis Ende Mai des darau

ffolgenden Jahres, also in diesem Fall 2015 dem Finanzamt gemeldet haben. Das ist neu aber unbedingt zu beachten!! Eigentlich hätte dies schon im Vorjahr gemacht werden müssen, aber es gab eine Übergangsregelung, die dieses Jahr nicht mehr gilt.
Beim Verfassen dieses Rundschreibens fällt uns auf, wie oft wir das Wort muss oder müssen verwenden. Leider ist dieses Wort aber im Steuerrecht indirekt ständig zu lesen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Frühling und wärmeres Wetter als bisher.

Mit freundlichen Grüßen

Hier finden Sie die Hinweise April 2015 zum Download.

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