Archiv Rundschreiben 11

Rundschreiben April 2017

Sehr geehrte liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

Simon Petrus antwortete Jesus auf die Frage, von wem die Könige den Zoll nehmen: „Von den Fremden!“ (Matthäus 17,24f.). Es ging damals um die Tempelsteuer. Der Verkehrsminister handelt nach dieser Devise mit seiner Maut. Die Differenz zwischen Ertrag und Kosten dürfen aber die Einheimischen und nicht die Fremden bezahlen. Allerdings hat Christus dann auch klein beigegeben und hat Petrus gesagt, dass er dem nächsten geangelten Fisch ein Zweigroschenstück aus dem Maul holen und die Tempelsteuer für sie beide zahlen soll. Diese Möglichkeit bleibt uns wahrscheinlich verwehrt.

Man mag es schon kaum mehr hören. Es geht wieder um das Arbeitszimmer (A.1.). Wenn zwei Lehrer/-innen zusammenwohnen, dann können sie beide den vollen Betrag bis zu 1.250€ absetzen.
Voraussetzung ist, dass auch zwei Arbeitsplätze vorhanden sind.

Was den BFH reitet, dass er den Staat zwingen will, auf erlassene Verbindlichkeiten bei sanierungsbedürftigen Unternehmen Steuern zu erheben (A.2.), ist uns nicht nachvollziehbar. Dazu wird auch noch das Grundgesetz bemüht.

Zumindest bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils (A.4.) für betriebliche Kfz herrscht jetzt halbwegs Vernunft, dass nämlich das Geld, das ein Arbeitnehmer für Tankkosten ausgibt, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Benutzung eines Dienstwagens angerechnet wird.

Die Richter des BFH betrachten den Einbau einer neuen Küche als beweglichen Gegenstand (A.5.). Deshalb muss auch bei Ersatz einer alten Küche die neue Küche über 10 Jahre abgeschrieben werden. Bisher konnte man die gesamten Kosten als Instandhaltungskosten in demselben Jahr als Aufwand geltend machen.

Kindergeld (A.6.): Kein Kindergeld bekommen Eltern, wenn die Kinder eine Zweitausbildung machen. Durch die erweiterte Definition der Erstausbildung wird der Kindergeldbezug also verlängert. Dies kann positiv sein. Es führt aber auch dazu, dass Unterhaltskosten für das Kind nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Achtung diese Kindergeldregelung ist nicht zu verwechseln mit der einkommensteuerlichen Beurteilung. Die Kosten der Zweitausbildung können die Kinder abziehen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung. Für die Erstausbildung verneint der Finanzminister die Abzugsfähigkeit, das liegt aber zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht vor.

Vereine: Spendenbescheinigungen können jetzt auch elektronisch verschickt werden (A.8.).
Bitte im Internet die jeweils gültigen Formulare benutzen. Alte Formulare gelten nicht!

Es muss alles noch bürokratischer werden. Z.B. bei den Bonuszahlungen der Krankenkassen (A.10.) wird jetzt eine Bestätigung der Versicherung eingeführt, aus der entnommen werden kann, was als Sonderausgaben abgezogen werden kann und was nicht.

Freiberufler und Selbständige aufgepasst (B.1.): Wenn man z.B. ein Auto im Vorjahr gekauft hat, muss man dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres melden, ob man dieses KFZ betrieblich nutzt oder nicht. Dies ist eine Ausschlussfrist, kann also nicht verlängert werden. Dies gilt für alle Wertgegenstände, die sowohl betrieblich wie auch privat benutzt werden können (KFZ, Haus) und betrifft die umsatzsteuerlichen Folgen, also die Inanspruchnahme der Vorsteuer.

Wir wünschen Ihnen einen wunderschönen Frühling!


Hier finden Sie die Hinweise April 2017 zum Download.

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